Der Medienrat der
Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) hat in seiner Sitzung am 24.
Juli 2014 beschlossen, dass auf Grund der Programmverantwortung der
Landeszentrale für private Rundfunkangebote in Bayern nach Art. 111 a Abs. 2
Satz 1 der Bayerischen Verfassung (BV) Werbung für Prostitution und
Sexspielzeug grundsätzlich nur zwischen 23:00 und 06:00 Uhr ausgestrahlt werden
darf.
Nach Artikel 111 a Abs. 2 Satz 1 BV wird Rundfunk in Bayern in
öffentlicher Verantwortung und in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft
betrieben.
Seit einiger Zeit
werden vermehrt sexualisierte Inhalte in privaten bayerischen Hörfunk- und
Fernsehprogrammen beobachtet. Dies gilt sowohl für lokale und regionale als
auch für bundesweite Programme. Die Inhalte umfassen u.a. Werbung für Bordelle
und sexuelle Hilfsmittel und werden zunehmend im Tagesprogramm ausgestrahlt. Zu
entsprechenden Inhalten hat die BLM in letzter Zeit vermehrt Beschwerden von
Hörern und Zuschauern erhalten.
Da sich eine Reihe
dieser Inhalte in einer rechtlichen Grauzone bewegen, ist es aus Sicht des
Medienrats von entscheidender Bedeutung, dass eine klare und transparente Linie
bei der Beurteilung solcher Angebote gegenüber den Anbietern vertreten wird.
Dabei ist auch der Imageschaden für die Sender zu berücksichtigen, der durch
die vermehrte Ausstrahlung von Werbung für Bordelle und Sexspielzeug entstehen
kann.
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