Freitag, 25. Juli 2014

Klare Regeln für sexualisierte Inhalte im Rundfunk


Der Medienrat der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) hat in seiner Sitzung am 24. Juli 2014 beschlossen, dass auf Grund der Programmverantwortung der Landeszentrale für private Rundfunk­angebote in Bayern nach Art. 111 a Abs. 2 Satz 1 der Bayerischen Verfassung (BV) Werbung für Prostitution und Sexspielzeug grundsätzlich nur zwischen 23:00 und 06:00 Uhr ausgestrahlt werden darf.

Nach Artikel 111 a Abs. 2 Satz 1 BV wird Rundfunk in Bayern in öffentlicher Verantwortung und in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft betrieben.

Seit einiger Zeit werden vermehrt sexualisierte Inhalte in privaten bayerischen Hörfunk- und Fernsehprogrammen beobachtet. Dies gilt sowohl für lokale und regionale als auch für bundesweite Programme. Die Inhalte umfassen u.a. Werbung für Bordelle und sexuelle Hilfsmittel und werden zunehmend im Tagesprogramm ausgestrahlt. Zu entspre­chenden Inhalten hat die BLM in letzter Zeit vermehrt Beschwerden von Hörern und Zuschauern erhalten.

Da sich eine Reihe dieser Inhalte in einer rechtlichen Grauzone bewegen, ist es aus Sicht des Medienrats von entscheidender Bedeutung, dass eine klare und transparente Linie bei der Beurteilung solcher Angebote gegenüber den Anbietern vertreten wird. Dabei ist auch der Imageschaden für die Sender zu berücksichtigen, der durch die vermehrte Ausstrahlung von Werbung für Bordelle und Sexspielzeug entstehen kann.

Quelle: Pressemitteilung der BLM.

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